Hundesteuer in Hamburg
Hamburg verlangt bis Ende 2026 noch 90 € je Hund – der niedrigste Satz unter den erfassten Städten. Zum 1. Januar 2027 steigt er auf 120 €, für gefährliche Hunde von 600 € auf 900 €.
Was die Hundesteuer in Hamburg kostet
| Hund | pro Jahr | pro Monat |
|---|---|---|
| jeder Hund (Einheitssatz) | 90 € | 7,50 € |
| gefährlicher Hund | 600 € | 50,00 € |
90 € gelten für jeden Hund, es gibt keine Mehrhunde-Staffel. Ausnahme: Ein Hund der Gruppe § 2 Abs. 1 HundeG, der aus einem Hamburger Tierheim kommt und in Hamburg gefunden oder behördlich untergebracht wurde, zahlt den Regelsatz statt 600 € (§ 5 Satz 3). Die Steuerpflicht beginnt nach dem Monat, in dem der Hund 3 Monate alt wird.
- Hund aus einem Hamburger Tierheim (kein gefährlicher Hund, Bescheinigung nötig): auf Antrag 48 €/Jahr für die ersten 12 Monate (2026, § 7 Abs. 2); ab 01.01.2027 stattdessen drei Jahre steuerfrei
- Niedriges Einkommen: auf Antrag 24 €/Jahr für einen Hund (§ 10 Abs. 3)
- Zuchthunde: Der dritte und jeder weitere in ein anerkanntes Zuchtbuch eingetragene Zuchthund ist auf Antrag steuerfrei, wenn mindestens eine Zuchthündin gehalten wird (§ 7 Abs. 1)
- Gewerbliche Hundehändler: Nur zwei Hunde werden zum Regelsatz besteuert; weitere Hunde, die weniger als 6 Monate im Besitz sind, sind steuerfrei (§ 8)
Für zwei Hunde zahlen Halterinnen und Halter in Hamburg bis 31. Dezember 2026 zusammen 180 € im Jahr, für drei Hunde 270 €. Ab 1. Januar 2027 sind es 240 € und 360 €.
| Hund | pro Jahr | bisher |
|---|---|---|
| jeder Hund (Einheitssatz) | 120 € | 90 € |
| gefährlicher Hund | 900 € | 600 € |
120 € gelten für jeden Hund, es gibt keine Mehrhunde-Staffel. Ausnahme: Ein Hund der Gruppe § 2 Abs. 1 HundeG, der aus einem Hamburger Tierheim kommt und in Hamburg gefunden oder behördlich untergebracht wurde, zahlt den Regelsatz statt 900 € (§ 5 Satz 3). Die Steuerpflicht beginnt nach dem Monat, in dem der Hund 3 Monate alt wird.
Hundesteuer in Hamburg berechnen
Unverbindliche Beispielrechnung nach den amtlichen Sätzen, ohne Ermäßigungen oder Befreiungen. Wie Listenhunde bei der Reihenfolge mehrerer Hunde gezählt werden, regelt jede Stadt selbst.
Hamburg im Städtevergleich
Seit dem 1. September 2026 gilt in Hamburg ein neu erlassenes Hundesteuergesetz, das das Gesetz von 1995 ablöst. An den Beträgen ändert sich bis Jahresende nichts: 90 € je Hund, ohne Staffel für weitere Hunde, und 600 € für gefährliche Hunde. Damit liegt Hamburg beim ersten Hund auf Platz 25 von 25 – also ganz unten.
2027 ändert sich das deutlich: 120 € je Hund (+33 %) und 900 € für gefährliche Hunde. Gleichzeitig werden Hunde aus Hamburger Tierheimen drei Jahre steuerfrei; wer 2026 einen Tierheimhund aufgenommen hat, kann die Befreiung ab 2027 ebenfalls beantragen.
Wer Bürgergeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, ist befreit; bei geringem Einkommen zahlt man auf Antrag 24 € im Jahr. Für gefährliche Hunde gibt es weder Befreiung noch Ermäßigung. Eine Hundemarke gibt es seit 2021 nicht mehr – die Anmeldung im Hunderegister genügt auch für die Steuer.
Hundesteuer für den ersten Hund in 25 Städten
Was sich 2027 ändert
Beschlossen: Ab 1. Januar 2027 gelten neue Sätze – Regelsteuer je Hund: 90 € → 120 € · Gefährlicher Hund: 600 € → 900 € · Hund aus Hamburger Tierheim: bisher 48 €/Jahr für die ersten 12 Monate, neu für die ersten drei Jahre steuerfrei (auch für Hunde, die 2026 aus dem Tierheim kamen: drei Jahre ab 01.01.2027): 48 € → 0 €.
Die Erhöhung steht bereits im Gesetz vom 24. Juni 2026 (Artikel 3, Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 21/2026) und gilt ab dem 1. Januar 2027.
- ab 01.01.2027 (beschlossen)
Regelsteuer je Hund: 90 € → 120 € (+33,3 %) - ab 01.01.2027 (beschlossen)
Gefährlicher Hund: 600 € → 900 € (+50 %) - ab 01.01.2027 (beschlossen)
Hund aus Hamburger Tierheim: bisher 48 €/Jahr für die ersten 12 Monate, neu für die ersten drei Jahre steuerfrei (auch für Hunde, die 2026 aus dem Tierheim kamen: drei Jahre ab 01.01.2027): 48 € → 0 € (-100 %)
Ermäßigung und Befreiung in Hamburg
Steuerfrei
- Empfänger von Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung – Erlass für einen Hund in voller Höhe auf Antrag, solange SGB-II- oder SGB-XII-Leistungen bezogen werden; nicht für gefährliche Hunde (§ 10 Abs. 2)
- Führ-, Begleit- und Wachhunde von Menschen mit Behinderung – Grad der Behinderung mindestens 50 und das Halten des Hundes wird als notwendig anerkannt (ggf. amtsärztliches Gutachten) (§ 6 Abs. 1 Nr. 4)
- Anerkannte Assistenzhunde – Anerkennung nach der Assistenzhundeverordnung, soweit nicht schon unter Nr. 4 (§ 6 Abs. 1 Nr. 5)
- Hunde in Ausbildung zum Führ- oder Assistenzhund – In einem anerkannten Ausbildungsinstitut (§ 6 Abs. 1 Nr. 9)
- Geprüfte Rettungshunde – Rettungshundeprüfung bestanden; die Führungsperson wirkt im Zivil- oder Katastrophenschutz mit und der Hund ist jederzeit einsatzbereit (§ 6 Abs. 1 Nr. 10)
- Dienst- und Behördenhunde – Von Behörden benötigt (z. B. Polizeihunde) oder von Verwaltungsangehörigen im Dienstinteresse zum Schutz oder zur Bewachung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1–2)
- Weitere Sonderfälle – Hunde wissenschaftlicher Institute, Hunde steuerbefreiter Diplomaten, Schiffshunde ohne Landgang, Hunde von Artisten und Schaustellern für die Berufsarbeit (§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 6–8)
- Vorübergehend in Hamburg gehaltene Hunde – Erstattung für Halter ohne Hamburger Wohnsitz bei bis zu 2 Monaten im Jahr; bis zu 4 Monate steuerfrei zur Ausbildung, wenn bereits anderswo in Deutschland versteuert (§ 13)
Ermäßigt
- Hund aus einem Hamburger Tierheim: auf 48 €/Jahr für die ersten 12 Monate (bis Ende 2026) – Antrag mit der Anmeldung und Bescheinigung des Tierheims, dass es kein gefährlicher Hund ist; ab 2027 ersetzt durch eine Befreiung für drei Jahre (§ 7 Abs. 2)
- Halter mit geringem Einkommen: auf 24 €/Jahr für einen Hund – Haushaltseinkommen liegt höchstens 25 % über den SGB-XII-Regelsätzen (plus etwaigem Mehrbedarf); Nachweis und Antrag nötig (§ 10 Abs. 3)
- Gewerbliche Hundehändler: nur zwei Hunde steuerpflichtig – Angemeldetes Gewerbe; weitere Hunde unter 6 Monaten Besitzdauer steuerfrei; nicht für gefährliche Hunde (§ 8)
- Härtefälle (Haushalt mit nur einem Hund): ganz oder teilweise (Erlass) – Unbillige Härte im Einzelfall; Ermessen der Steuerbehörde (§ 10 Abs. 1)
Ermäßigungen und Befreiungen gibt es nur auf Antrag und meist erst ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht. Alle Städte im Vergleich →
Anmelden, zahlen, abmelden
- Anmeldung
- Innerhalb von 2 Wochen nach Erwerb oder Zuzug; Junghunde gelten mit Ablauf des 3. Lebensmonats als erworben (§ 14 Abs. 1)
Zuständig: Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz (zentral für ganz Hamburg). Die Anmeldung im Hunderegister (online, Hamburg Service oder Verbraucherschutzamt) wird automatisch an das Finanzamt übermittelt. Anträge auf Befreiung, Ermäßigung oder Erlass gehen direkt an das Finanzamt. · online anmelden - Fälligkeit
- Je die Hälfte des Jahresbetrags am 15. Februar und am 15. August, ohne gesonderte Aufforderung. Beginnt die Steuerpflicht im laufenden Halbjahr, ist der erste Teilbetrag am 15. des Anfangsmonats fällig (§ 11).
- Abmeldung
- Innerhalb von 2 Wochen nach Abgabe, Entlaufen oder Tod des Hundes (§ 14 Abs. 2) Die Abmeldung im Hunderegister gilt auch steuerlich. Für eine schnellere Erstattung ist zusätzlich eine direkte Abmeldung beim Finanzamt möglich. Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters sollen angegeben werden.
- Steuermarke
- Abgeschafft: Seit 01.01.2021 werden keine Steuerzeichen mehr ausgegeben; alte Marken muss man nicht zurückgeben.
Gefährliche Hunde
Verweis auf § 2 Abs. 1–3 des Hamburger Hundegesetzes. (1) Immer als gefährlich vermutet: American Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und Kreuzungen. (2) Hunde mit unangemessenem Aggressionsverhalten, z. B. nach Beißen, gefahrdrohendem Anspringen oder Hetzen von Tieren. (3) Gefährlich vermutet, bis die Behörde für den einzelnen Hund das Gegenteil feststellt: Bullmastiff, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Kangal, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastín Español, Mastino Napoletano, Rottweiler, Tosa Inu und Kreuzungen. Welche Rassen in Hamburg als gefährlich gelten →
Hamburg auf einen Blick: weitere Gemeindesteuern 2026
Alle Hebesätze der erfassten Städte → · Grundsteuer selbst berechnen →
Fragen zur Hundesteuer in Hamburg
Wie hoch ist die Hundesteuer in Hamburg?
Für den ersten Hund verlangt Hamburg 90 € im Jahr, für den zweiten 90 €. Das ergibt Platz 25 unter 25 erfassten Städten (Median 144 €).
Wird die Hundesteuer in Hamburg erhöht?
Ja. Ab dem 1. Januar 2027 gilt: Regelsteuer je Hund 120 € statt 90 €; Gefährlicher Hund 900 € statt 600 €; Hund aus Hamburger Tierheim: bisher 48 €/Jahr für die ersten 12 Monate, neu für die ersten drei Jahre steuerfrei (auch für Hunde, die 2026 aus dem Tierheim kamen: drei Jahre ab 01.01.2027) 0 € statt 48 €.
Wann wird die Hundesteuer in Hamburg fällig?
Je die Hälfte des Jahresbetrags am 15. Februar und am 15. August, ohne gesonderte Aufforderung. Beginnt die Steuerpflicht im laufenden Halbjahr, ist der erste Teilbetrag am 15. des Anfangsmonats fällig (§ 11).
Wie melde ich meinen Hund in Hamburg an?
Innerhalb von 2 Wochen nach Erwerb oder Zuzug; Junghunde gelten mit Ablauf des 3. Lebensmonats als erworben (§ 14 Abs. 1) Zuständig ist: Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz (zentral für ganz Hamburg). Die Anmeldung im Hunderegister (online, Hamburg Service oder Verbraucherschutzamt) wird automatisch an das Finanzamt übermittelt. Anträge auf Befreiung, Ermäßigung oder Erlass gehen direkt an das Finanzamt.. Die Anmeldung ist auch online möglich.
Zahlt man in Hamburg für kleine Hunde weniger?
Nein. Die Satzung von Hamburg kennt keine Staffel nach Größe oder Gewicht – ein Chihuahua kostet so viel wie ein Schäferhund. Auch eine Befreiung für Hunde unter 5 kg gibt es nicht.
Was kostet ein Listenhund in Hamburg?
Für einen als gefährlich eingestuften Hund werden 600 € im Jahr fällig. Welche Hunde darunter fallen, richtet sich nach dem Landesrecht: Rasseliste ansehen.
Weiterlesen
Hundesteuer Hannover
150 € für den ersten Hund
Ansehen →Hundesteuer Kiel
150 € für den ersten Hund
Ansehen →Hundesteuer Lübeck
156 € für den ersten Hund
Ansehen →Listenhunde in Hamburg
Welche Rassen als gefährlich gelten
Ansehen →Ermäßigung und Befreiung
Wer weniger oder nichts zahlt – im Städtevergleich
Ansehen →Quellen & Stand
- Hundesteuergesetz vom 24. Juni 2026 (HmbGVBl. S. 173; Neuerlass, in Kraft seit 01.09.2026), geändert durch Art. 3 desselben Gesetzes (wirksam ab 01.01.2027) – Steuersatz in § 5
- Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 21/2026 (PDF)
- Landesrecht Hamburg – landesrecht-hamburg.de
- Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) § 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 3, zuletzt geändert am 04.03.2026; Gewerbesteuer: Art. 1 des Gesetzes vom 24.06.2026 (HmbGVBl. S. 173), rückwirkend ab 01.01.2026
- Landesrecht Hamburg – landesrecht-hamburg.de
- Hebesatz für Gewerbesteuer bleibt auch 2026 unverändert – Hundesteuergesetz modernisiert - hamburg.de
- Überprüfung der Hamburger Kommunalabgaben - hamburg.de
- Hundesteuer an- und abmelden - hamburg.de
- Hundesteuer - hamburg.de – hamburg.de
- Die neue Grundsteuer - neue Hebesätzen und Messzahlen - hamburg.de
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Steuerort: „Hundesteuer Hamburg 2026: 90 € pro Jahr“, https://steuerort.de/hundesteuer/hamburg/ (Stand: 04.10.2026). Lizenz: CC BY 4.0. Einzelne Zahlen können Sie über das # an jeder Kennzahl direkt verlinken. Für Redaktionen: fertige Sätze, Grafiken und Daten.
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